Impressum - Das rechtliche Kleingedruckte
Administrator/Webmaster:
Lucas Ohlig
45259 Essen
ohlig93@web.de
Copyright
Das
Copyright der Fotos und Videos liegt, sofern nichts unter bzw. neben
einen Bild steht, bei Lucas Ohlig. Auch wenn zugunsten des Motivs auf
ein Verweis auf dem Bild verzichtet wurde! Die Fotos und Videos
dürfen ohne vorherige Abstimmung des jeweiligen Autors nicht
veröffentlicht und verbreitet werden. Eine Ausnahmeregelung
besteht bei der Gästegalerie (soweit vorhanden). Dort
unterliegt das Copyright dem Benutzer, von dem das Bild hochgeladen
worden ist!
Hinweise zu den hier gezeigten Fotos
Bezug auf
Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln: Fotografieren auf
öffentlichem Gelände ist gemäß
Grundgesetz Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine
Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur
durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die
Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten
ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren
untersagen ist unrichtig.Für alle auf dieser
Seite veröffentlichen Fotos, welche auf Privatgelände
(Betriebshöfe, Werkstätten und Betriebswerke)
aufgenommen wurden, gilt: Eine Genehmigung für das Betreten
des Geländes und das Fotografieren der Fahrzeuge wurde von der
Betriebshofleitung oder der Fahrzeuglogistik eingeholt.
Auszug aus dem
Kunsturheberrechtsgesetz
§
22 (Recht am eigenen Bild)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die
Einwilligung gilt
im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er
sich Abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode
des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der
Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der
überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn
weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des
Abgebildeten.
§ 22 (Ausnahmen zu § 22)
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung
dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen
Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen
haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der
Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf
eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes
Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner
Angehörigen verletzt wird.
§ 23 (Ausnahmen im öffentlichen
Interesse)
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen
Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne
Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner
Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und
öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 59 (Werke an öffentlichen
Plätzen)
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese
Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem
Bauwerk vorgenommen werden.
§ 68 (Lichtbildwerke)
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig
Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits
fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk
innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Hiernach
sind die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als
“Beiwerk” oder “Staffage”
anzusehen.
Also darf jeder ungehindert Busse und Bahnen fotografieren, solange er
sich auf öffentlichem Grund befindet.
Haftung
Mit dem
Urteil vom 12. September 1998 – 312 0 58/98 –
„Haftung für Links“ hat das Landgericht
Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die
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– so das Landgericht – nur dadurch verhindert
werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten
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fahrlässiges Verschulden vorliegt
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